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Satzungsauszüge

§ 1

Name und Sitz


Der Verband führt den Namen

Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union EWIV

Als Kurzform wird, mit oder ohne Nennung des vollständigen Namens, verwendet

ZERT

Sitz des Verbands ist D — 46446 Emmerich am Rhein.

Die Geschäftsprache des Verbands ist deutsch.

§ 2

Zweck und Gegenstand


Der Verband verfolgt das Ziel der tatsächlichen Umsetzung von Qualitäts- und Kompetenzanforderungen an Sachverständigen-Dienstleistungen, wie sie sowohl durch öffentlich-rechtliche Vorschriften als auch durch privatwirtschaftlich-zivilrechtliche Prüf- und Überwachungsprogramme festgelegt sind. Der Verband erkennt dabei bevorzugt diejenigen Programme und/oder Programmträger als Kompetenzausweis bzw. Kompetenzvermittler an, deren fachliche Angemessenheit durch ein nachvollziehbares, wiederholbares und dokumentiertes Verfahren der Kontrolle zugänglich wird.

Der Verband betreibt im übrigen die Förderung der generellen Harmonisierung von Kriterien der Begutachtung

und Planung von Qualität und ordnungsgemäßer Ausführung gemäß anwendbaren Regeln und Vorschriften.

Ausdrückliches Ziel ist ein Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sachverständigenwesen. Der Verband fördert ebenso die Harmonisierung von Kriterien der Begutachtung und Planung von Qualität und ordnungsgemäßer Ausführung gemäß anwendbaren Regeln und Vorschriften.

Der Verband setzt sich zum Wohle der Allgemeinheit für die Förderung der Qualitätssicherung von Sachverständigengutachten ein. Er versteht sich als eine Plattform zur Schaffung eines Bewusstseins, dass Qualitäts- und Kompetenzsicherung nur mittels eines fortlaufend überwachten und periodisch nachgeprüften Qualifikationsniveaus erreicht werden kann.

Zum Zwecke der Transparenz und Eindeutigkeit im Sinne des Verbraucherschutzes fördert der Verband diejenigen seiner sachverständigen Mitglieder, die die Anforderungen an ihre Kompetenz gemäß § 3 Abs. 1 – 3 erfüllen, in der Form der Kenntlichmachung ihrer besonderen Sachkunde als verbandsgeprüfte bzw. (personen-) zertifizierte Sachverständige. Nur solche dürfen den Namen und das Logo des Verbandes führen.

Der Verband gewährt seinen Mitgliedern und, soweit von genereller Bedeutung, der Allgemeinheit Informationen und Hilfe bei Fragen zu strittigen Gutachten.

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglieder sind:

a.  zertifizierte Mitglieder;

b.  verbandsgeprüfte Mitglieder

c.  institutionelle Mitglieder.

Zertifizierte Mitglieder können werden:

a.  Sachverständige/natürliche Personen, die ihre Qualifikation gemäß einem nachvollziehbaren, wiederholbaren und dokumentierten Verfahren der persönlichen Qualifikationsprüfung nachgewiesen haben, in der Regel durch eine ordnungsgemäße Personenzertifizierung im Sinne von § 2 Abs. 1;

b.  Körperschaften/juristische Personen, in denen mindestens ein zertifizierter Sachver-ständiger gemäß der Definition in § 3 Abs. 2 lit. a wirkt.

Verbandsgeprüfte Mitglieder können werden alle natürlichen Personen, die nicht unter die Definition des § 3 Abs. 2 lit. a fallen, aber eine Sachkundeprüfung des Verbands selbst erfolgreich absolviert haben. Der Sachkundeprüfung steht die Anerkennung der Gleichwertigkeit von nachgewiesener Sachkunde mit der Prüfung des Verbands gleich. Für juristische Personen, in denen mindestens ein verbandsgeprüfter Sachverständiger wirkt, gilt § 3 Abs. 2 lit. b entsprechend.

Über die Aufnahme als zertifiziertes bzw. verbandsgeprüftes Mitglied entscheidet der Vorstand, bei Unstimmigkeiten der Aufsichtsrat und dieser endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Sie ist unbefristet und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen, wobei die Kündigungsfrist mit Zugang beginnt. Soweit Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft zur Führung von Name, Logo und Siegel des Verbands berechtigt sind, unterliegt diese Führung der Überwachung durch den Vorstand.

Im übrigen endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Bei Wegfall der Berechtigung zur Mitgliedschaft als zertifiziertes Mitglied wird das Mitglied, soweit der Vorstand die Voraussetzungen dafür weiter für gegeben hält, zum verbandsgeprüften Mitglied.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten die Interessen des Verbands nachdrücklich verletzt oder schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Ausscheidende alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte.

§ 5 Geschäftsführung und Organe

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Verbandes sind:

a.  der Aufsichtsrat

b.  der Vorstand

§ 8 Mitgliederforum

Das Mitgliederforum ist bei allen Angelegenheiten zu hören, über die nicht nach

Gesetz oder Satzung der Vorstand oder der Aufsichtsrat endgültig entscheiden.

Das Mitgliederforum tritt mindestens einmal jährlich zusammen, in der Regel beim

Verbandstag, zu dem vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich einzuladen

ist. Anlässlich eines solchen Zusammentretens informieren der Vorstand und der

Aufsichtsrat gemeinschaftlich über Verbandsangelegenheiten. Die ordentliche

Einladung gilt als erwirkt, wenn sie an das Mitglied an seiner letzten dem Vorstand

bekannten postalischen oder E-Mail-Adresse zugesandt wurde.

Das Mitgliederforum fungiert außerhalb seines Zusammentretens als Netzwerk und

Forum gegenseitigen Austauschs unter Kollegen, welches vom Verband befördert wird.

Das Mitgliederforum kann dem Aufsichtsrat Beschlussvorlagen zur Änderung der

Satzung und der Wahl- und Beitragsordnung unterbreiten.

§ 9 Haftung des Verbands für Mitgliederbeauftragung

Die Durchführung von Aufträgen, welche über den Verband akquiriert wurden, geschieht im Namen, in Verantwortung, Haftung und auf Rechnung desjenigen Mitglieds bzw. derjenigen Mitglieder, das bzw. die sich zur Durchführung des Auftrags bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung gilt auch als Erklärung jedes betreffenden Mitglieds, dass es über eine für den übernommenen Auftrag angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt und dass es bereit ist, die volle Haftung für seine Leistungen bei Durchführung des Auftrags selbst bzw. ggf. über seine Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

§ 10 Auflösung des Verbands

Eine Auflösung des Verbandes erfolgt nur auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden

außerordentlichen Sitzung der satzungsgemäßen Entscheidungsgremien des Verbands. Das

Mitgliederforum ist vor der Verbandsauflösung zu hören.

Über die Verwendung des bei Auflösung vorliegenden Verbandsvermögens entscheidet das

Gremium, das die Auflösung beschließt.